Neues Designrecht seit dem 1. Januar 2014

Das bisherige Geschmacksmustergesetz heißt seit dem 1. Januar 2014 Designgesetz (Gesetz über den Schutz von Designs). Die Regelungen des Designgesetzes entsprechen im Wesentlichen denen des bisherigen Geschmacksmustergesetzes, jedoch wurden einige Neuerungen hinzugefügt. Der Begriff des Geschmacksmusters wurde durch die Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt. Neu eingefügt wurde ein amtliches Nichtigkeitsverfahren. Bislang konnte ein Geschmacksmuster nur auf dem Klageweg vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden. Durch das neue Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wird es jetzt einfacher und kostengünstiger möglich sein. Das neue Verfahren hat eine besondere Bedeutung: Es ist davon auszugehen, dass das Register viele Muster enthält, die mangels Neuheit und Eigenartigkeit am Anmeldetag nicht schutzfähig und daher löschungsreif sind. Das DPMA prüft bei der Eintragung eines Musters nicht, ob das Muster neu und eigenartig ist, geprüft wird lediglich die Musterfähigkeit als solche. Bestand hat ein Muster aber nur dann, wenn es am Anmeldetag neu und eigenartig war. Die Löschung derartiger Muster ist seit dem 1. Januar 2014 durch das neue Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA im Vergleich zu der Regelung unter dem bisherigen Geschmacksmustergesetz einfacher und kostengünstiger durchzusetzen. Das neue Designgesetz erleichtert Sammelanmeldungen von Mustern. Im Gegensatz zur Regelung unter dem bisherigen Geschmacksmustergesetz sind Sammelanmeldungen jetzt auch möglich, wenn die Designs zu unterschiedlichen Warenklassen gehören.

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